Reiki-Empfänger müssen folgendermaßen informiert werden:
Reiki wird angewandt gemäß der Rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Urteil des Bundesver-fassungsgerichts BVG vom 2.3.2004, Abs. (1 – 22).
"Reiki-Anwendungen können bereits nach der Ausbildung in den 1. Reiki-Grad gegeben werden, soweit der Anwender verantwortungsvoll und ethisch korrekt mit den Klienten umgeht und sich an die
einschlägigen Rechtsvorschriften hält. Eine Ausbildung als Heilpraktiker, Therapeut oder in sonstigen medizinischen Fachberufen ist hilfreich, aber nicht zwingend, wenn Reiki-Anwender den vom
Bundesverfassungsgericht 2004 ausdrücklich eröffneten Weg der geistig-energetischer Heilarbeit beschreiten und sich an die Vorgaben des Beschlusses (AZ: 1 BvR 784/03) halten.
Praktizierende ohne Heilerlaubnis müssen ohne Diagnosen und unabhängig von Symptomen arbeiten. Wichtig ist u.a. weiterhin das Einverständnis des Klienten, der schriftliche Hinweis, dass der
Reiki-Praktizierende, insofern er nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, nicht über medizinische Kenntnisse verfügt und der Hinweis darauf, dass notwendige medizinische Behandlungen aufgrund der
Reiki-Anwendung nicht abgebrochen oder unterlassen werden sollen." (Zitat ProReiki)
Ärzte, Heilpraktiker, Physio- und Psychotherapeuten setzen Reiki ein innerhalb ihres eigenen therapeutischen Bereichs.